Impressum Abmahnung: wie man am besten vorgehen sollte

Menschen, die am Onlinehandel, beispielsweise durch einen eigenen Onlineshop oder auch Plattformen wie Amazon oder eBay teilnehmen, unterliegen der sogenannten Impressumpflicht.

Dies bedeutet, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, alle notwendigen Daten auf einer separaten Seite des Shops anzugeben und sie dauerhaft und unmittelbar Kunden bzw. Besuchern der Webseite oder des Shops zur Verfügung zu stellen.

Kommen Händler dieser Verpflichtung nicht nach, besteht beispielsweise für Mitbewerber die Option, eine Impressum Abmahnung zu erteilen. Diese erfolgt schriftlich und zumeist durch einen Rechtanwalt. Kann jedoch auch durch eine abmahnende Person selbst verfasst werden. Hierbei besteht allerdings durchaus ein Unterschied, den abgemahnte Händler beachten sollten.

Eine Abmahnung, die durch einen Rechtsbeistand verfasst wurde, kann Gebühren beinhalten, die durch den Abgemahnten eventuell zu tragen sind. Wurde die Abmahnung allerdings durch die Person verfasst, die auf den Rechtsverstoß hinweist oder sich dadurch gestört fühlt, dürfen keine Gebühren dieser Art veranschlagt werden.

Eine Impressum Abmahnung ist eingegangen: was tun?

Wenn eine solche Abmahnung eingegangen ist, so sollte grundsätzlich erst einmal geprüft werden, ob der darin dargestellt Sachverhalt überhaupt zutrifft. Zwar liegt den meisten Abmahnungen ein Rechtsverstoß zugrunde, was jedoch nicht bedeutet, dass es nicht auch zu ungerechtfertigten Abmahnungen kommen kann.

Ist der Sachverhalt zutreffend oder teilweise zutreffend, so sollte der nicht rechtskonforme Sachverhalt umgehend behoben werden. Dies kann in einigen Fällen ausreichen, um das Problem zu beheben. Häufiger ist es allerdings so, dass mit der Abmahnung auch eine Unterlassungserklärung einhergeht sowie die Aufforderung, diese innerhalb einer festgelegten Frist abzugeben.

Eine solche Unterlassungserklärung kann für den Abgemahnten durchaus problematisch werden, wenn beispielsweise mit dieser etwaige Kosten anerkennt werden sollen. Daher sollte eine Unterlassungserklärung niemals vorschnell unterschrieben werden.

Stattdessen ist es sinnvoll, sich juristisch beraten zu lassen und ggf. auf eine modifizierte Unterlassungserklärung zurückzugreifen, die weniger nachteilig für den Unterzeichner ist.

Was muss beim Impressum beachtet werden?

Die Impressumpflicht bzw. was in einem Impressum enthalten sein muss, wird durch bestimmt § 5 „Allgemeine Informationspflichten“ des Telemediengesetzes, abgekürzt auch TMG, geregelt. Hier finden Händler alle notwendigen Informationen, welche beachtet werden müssen, um ein rechtskonformes Impressum erstellen zu können.

Wichtig ist vor allem auch, dass die dargestellten „Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ sind, wenn eine Webseite gewerblichen Zwecken dient.

Wichtig sind insbesondere Name und Adresse des Betreibers sowie auch die Rechtsform, wenn es sich bei diesem um eine juristische Person handelt. Ebenso wichtig sind auch direkte Kontaktmöglichkeiten.

Kann man eine Vorlage für das Impressum nutzen?

Grundsätzlich ist es auch möglich, eine Vorlage zu nutzen um ein eigenes Impressum zu erstellen. Zu diesem Zweck findet man auf unterschiedlichen Internetpräsenzen verschiedene Muster, die auf den eigenen Bedarf angepasst werden können.

Diese sind zumeist kostenlos und beinhalten lediglich die Verpflichtung, einen Link auf die Webseite de Anbieters zu generieren oder diesen zumindest zu nennen. Sehr schnell geht das Erstellen eines Impressums mit Hilfe von Generatoren, die zu diesem Zweck angeboten werden.

Hierbei werden alle Daten in ein Formular eingetragen, so dass sie automatisch in ein vorgefertigtes Impressum integriert werden können.

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